§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„medienflut – verein für emanzipatorische medienarbeit“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Jugendpflege und Jugendfürsorge,
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der StudentInnenhilfe und
- internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
durch emanzipatorische Medienarbeit. Emanzipatorische Medienarbeit ist die Arbeit
mit Medien und die Produktion von Medien im Rahmen von kulturpädagogischen
und bildungspolitischen Aufgaben, die insbesondere dazu dient, die Medienkompetenz
von Jugendlichen und Erwachsenen zu fördern. Medien in diesem Sinne
sind insbesondere Internetangebote, Video, BürgerInnenfunk, Fotografie
und Druckmedien.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Bildungs- und Informationsveranstaltungen (z.B. Vorträge, Vorführung
von Dokumentarfilmen, Seminare für Jugendliche und Erwachsene),
- Bereitstellung von Kontaktmöglichkeiten und Informationen über
Medien für die Jugend-, Bildungs- und Kulturarbeit (z.B. mit Einführungen
in die Arbeit mit Video, Foto, BürgerInnenfunk, Internet und Druckmedien
für Jugendliche und Erwachsene, Seminaren und Tagungen),
- Projektgruppen und Arbeitsgemeinschaften zur Realisierung von emanzipatorischen
Medienproduktionen (z.B. Sendungen für den BürgerInnenfunk, Videodokumentationen,
Internetangebote, Broschüren und Publikationen für die Bildungs-
und Jugendarbeit) und
- Unterstützung von Gruppen und Initiativen in der Medienarbeit (z.B.
Jugendgruppen, BürgerInnen- und Nachbarschaftsinitiativen, Bildungsträger).
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Sprachregelung
Um eine sprachliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erzielen,
ist in der Satzung, als auch in den Ordnungen, die geläufige Schreibweise,
die beide Endungen umfaßt, verwendet worden (z.B. StudentInnen).
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
II. Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der Vorstand beschließt
die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der
oder die Betroffene innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen, über
den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet aufgrund einer Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand, durch Ausschluß oder mit dem Tode des Mitglieds.
(2) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung
verstößt. Dem vom Ausschluß bedrohten Mitglied ist vor
der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß
erfolgt durch den Vorstand und ist dem betroffenen Mitglied durch eine
schriftliche Begründung mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann
innerhalb von drei Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Beiträge und Zahlungen
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge.
III. Mitgliederversammlung
§ 9 Allgemeines
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien und Grundsätze
der Arbeit und wählt den Vorstand.
(2) Rede- und antragsberechtigt sind alle Anwesenden.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen und an alle
Mitglieder zu versenden. Die Protokolle sind von einer vom Vorstand zu
benennenden Person zu unterzeichnen.
§ 10 Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird
durch den Vorstand unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens
zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Termin durch Brief einberufen.
Dabei müssen alle bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Anträge
von Mitgliedern mit verschickt werden..
(2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern
beim Vor-stand beantragt wird.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eröffnet, der die
Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung feststellt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Fürstimmen die Gegenstimmen
überwiegen.
IV. Vorstand
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei VertreterInnen.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(3) Grundlage der Arbeit des Vorstandes sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als 50% seiner Mitglieder
anwesend sind. Es muß ein Beschlußprotokoll angefertigt werden.
(5) Der Vorstand tritt in der Regel mindestens einmal im Monat zusammen. Die
Einladung zur Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden spätestens
am 8. Tag vor der Vor-standssitzung abgeschickt. Die Vorstandssitzungen
sind für Mitglieder des Vereins öffentlich.
(6) Der oder die Vorsitzende hat den Vorstand auf Verlangen von einem Vorstandsmitglied
oder auf Antrag von drei Mitgliedern unverzüglich einzuberufen.
(7) Der Vorstand kann Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.
§ 13 Wahl und Rechenschaft
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt. Er bleibt in jedem Falle jedoch solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
(2) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er wird
von der Mit-gliederversammlung entlastet.
§ 14 Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Mitglieder des Vorstandes scheiden aus:
- nach Ablauf der Amtszeit, sofern ein Nachfolge-Vorstand gewählt ist,
- nach Rücktritt, sofern ein Nachfolger oder eine
Nachfolgerin gewählt ist,
- durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Nachfolger oder
eine Nachfol-gerin kandidiert und der Antrag in der Einladung angekündigt
wurde. Für die Abwahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen
auf der Mitgliederversammlung notwendig,
- durch Tod.
(2) Nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern wählt die folgende Mitgliederversammlung
Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes nach.
V. Finanzen
§ 15 Allgemeines
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Grün-dung des Vereins und endet am 31.12.1998.
(2) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Spenden und ggf. durch öffentliche
Fördermittel.
§ 16 Jahresabschluß
Der Vorstand legt nach Abschluß des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung
den Jahresabschluß vor.
VI. Schlußbestimmungen
§ 17 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Auch der Vereinszweck (§
2) kann mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder geändert werden. Jede Satzungsänderung
setzt eine Ankündigung in der Tagesordnung der Einladung mit komplettem
Wortlaut der Änderungsanträge in der Anlage voraus.
§ 18 Auflösung
(1) Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Beschluß bedarf der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und setzt eine Ankündigung
in der Tagesordnung der Einladung voraus.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15.12.1998 in Kraft.